- Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen. (mit Ausnahme der Großmärkte, die bis zum nächsten Tag 3 Uhr verboten sind)
- sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und -leistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden
- der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten.
- musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb.
- alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz.
- alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen.
- die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind.
- Veranstaltungen, Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, auch ernsten Charakters, während der Hauptzeit des Gottesdienstes.
- Bei Rundfunksendungen ist während der Zeit von 5 Uhr bis zum nächsten Tag 6 Uhr auf den ernsten Charakter der stillen Feiertage Rücksicht zu nehmen.
Außer dem Karfreitag sind in NRW auch Allerheiligen, der Totensonntag und der Volkstrauertag stille Feiertage.